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Satzung

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Unsere Satzung in Textform:

SATZUNG DES EVANGELISCHEN SÄNGERBUNDES E.V.
BREMER STRASSE 2, 42109 WUPPERTAL


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Evangelische Sängerbund e.V. (ESB) wurde am 11. Juli 1898 gegründet. Er ist ein Zusammenschluß evangelischer Chöre und Einzelmitglieder innerhalb der Evangelischen Landeskirchen in Deutschland und darüber hinaus.

(2) Der ESB hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist dort unter Nr. 1586 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck (Grundlagen und Ziele)

(1) Der ESB ist dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V. angeschlossen. Grundlage seiner Arbeit ist die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments. Er weiß sich den reformatorischen Bekenntnissen und Anliegen des Pietismus verpflichtet. Seine besondere Aufgabe sieht er darin, durch seine Mitglieder das Evangelium dem Volk ins Herz zu singen.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschäftigt der ESB Bundeswarte.

(3) Der ESB will
   a) für seine Mitglieder (Chöre und Einzelmitglieder) Heimat bieten und sie und andere Chöre in ihrem Auftrag unterstützen, das biblische Zeugnis von Jesus Christus in gemeinde- und zeitgemäßer Form auszubreiten;
   b) den Dienst von Chören durch Herausgabe und Vertrieb geeigneten Liedmaterials und entsprechender Medien fördern;
   c) dazu beitragen, dass neue Sängerinnen und Sänger jeden Alters gewonnen
und gefördert werden;
   d) die Schulung und Weiterbildung von Chören und Chorleitern förden durch Rüstzeiten, Freizeiten, Schulungsabende, Wochenendkurse u. a.;
   e) die Chöre bei der Durchführung örtlicher und regionaler musikalischer Veranstaltungen und Feste unterstützen und fördern;
   f) Impulse für die Arbeit aus den Gemeinschaften und den Gemeinden sowie von den Mitgliedern aufnehmen und allgemein zugänglich machen;
   g) Kontakte zu anderen musikalischen Sparten innerhalb der Gnadauer Gemeinschaftsbewegung und den Evangelischen Landeskirchen pflegen und fördern.

(4) Der ESB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Der ESB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Chöre und Einzelpersonen auf schriftlichen Antrag werden, die diese Satzung anerkennen und Ziele des ESB bejahen und unterstützen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet
   a) bei Chören durch Auflösung, bei Einzelmitgliedern durch Tod;
   b) durch Austritt, welcher nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann. Er ist der Geschäftsstelle spätestens bis 30. 9. desselben Jahres schriftlich zu erklären;
   c) durch Ausschluß. Dieser ist zulässig bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitglieds durch Beschluß des Bundesvorstandes. Vor einer entsprechenden Entscheidung ist das Mitglied anzuhören.

§ 4 Organe

   a) Bundeshaupversammlung (§ 5)
   b) Bundesvorstand (§ 6)
   c) Geschäftsführender Vorstand (§ 8)

§ 5 Bundeshauptversammlung

(1) Die Bundeshauptversammlung besteht aus
   a) den gewählten Delegierten der Regionalverbände,
   b) den Vorsitzenden der Regionalverbände,
   c) den Mitgliedern des Bundesvorstandes.

(2) Die Delegierten der Regionalverbände werden von den Regionalversammlungen gewählt, wobei auf je 250 Mitglieder oder 10 Chöre ein Delegierter kommt. Angefangene 250 Mitglieder oder 10 Chöre ergeben einen Delegierten. Weitere Sänger, Einzelmitglieder und andere Gäste sind in der Regel ohne Stimmrecht zugelassen.

(3) Die Bundeshauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Bundesvorstandes einberufen und geleitet, in dessen Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens sechs Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung. Die Bundeshaupversammlung tagt in der Regel einmal jährlich.

(5) Außerordentliche Bundeshauptversammlungen sind durchzuführen auf Beschluß des Bundesvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Regionalverbände.

(6) Anträge und Wahlvorschläge können durch Regionalverbände oder Mitglieder eingereicht werden und müssen mindestens vier Wochen vor Durchführung beim Vorsitzenden des Bundesvorstandes eingegangen sein.

(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst.

(8) Über die Bundeshauptversammlung ist durch einen zu Beginn der Sitzung zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Protokollführer, einem anwesenden Bundesvorstandmitglied und einem von der Bundeshauptversammlung gewählten Delegierten zu unterschreiben.

(9) Der Bundeshauptversammlung obliegen
   a) die Entscheidung über geistliche, musikalische und wirtschaftliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
   b) die Wahl und Ergänzungswahl zum Bundesvorstand;
   c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Bundesvorsitzenden;
   d) die Entgegennahme der Jahresrechnung mit Geschäfts- und Kassenbericht;
   e) die Entlastung des Schatzmeisters und des Bundesvorstandes;
   f) die Bestellung der Kassenprüfer;
   g) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und der Regionalverbände;
   h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
   i) die Bestimmung von Ort und Zeit der Bundeshauptversammlung;
   j) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des ESB.

§ 6 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus
   a) dem Vorsitzenden,
   b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
   c) dem Schatzmeister,
   d) den vollzeitlichen Bundeswarten,
   e) acht Beisitzern.

(2) Nr. a), b) und c) des Bundesvorstandes werden von der Bundeshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Nr. e) werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Nr. d) sind kraft Amtes Mitglieder des Bundesvorstandes.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der Bundesvorstand bis zur nächsten Bundeshauptversammlung ergänzen.

(6) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Bundesvorstandes ihr Amt bis zu einer Neuwahl weiter.

(7) Gerichtlich und außergerichtlich wird der ESB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(8) Im Innenverhältnis wird der ESB durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den einschränkenden Bestimmungen § 181 BGB befreit.

(10) Dem Bundesvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Bundeshauptversammlung sowie die Leitung, Geschäftsführung und Vertretung des ESB. Er ist der Bundeshauptversammlung dafür verantwortlich, dass die Arbeit des ESB satzungsgemäß ausgerichtet und im Sinne des § 2 vorangetrieben wird.

(11) Zu den Aufgaben des Bundesvorstandes gehören insbesondere
   a) die Vorbereitung und Durchführung der Bundeshauptversammlung und sonstiger Veranstaltungen des ESB,
   b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Bundes,
   c) die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter sowie das Weisungsrecht ihnen gegenüber,
   d) die Führung einer Geschäftsstelle,
   e) die Einrichtung und die Förderung der Regionalverbände,
   f) die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen und Ausschüssen,
   g) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,
   h) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge.

§ 7 Verfahrensvorschriften für den Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand tagt in der Regel einmal jährlich. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn sie von mindestens drei Bundesvorstandsmitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall beim stellvertretenden Vorsitzenden, beantragt werden.

(2) Der Bundesvorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen. Die Einladung muß mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(3) Die Bundesvorstandsitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Sollte die hierfür notwendige Zahl von Mitgliedern nicht erschienen sein, ist die nächste mit der gleichlautenden Tagesordnung einzuberufende Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Bundesvorstandssitzung. Die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 11 c) sowie der Ausschluß von Mitgliedern (§ 6 Abs 11 g) bedarf der Mehrheit der Stimmen des gesamten Bundesvorstandes.

(6) In Eilfällen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn nicht mindestens drei Bundesvorstandsmitglieder diesem Verfahren widersprechen, und wenn mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten sich daran beteiligten.

(7) Anträge an den Bundesvorstand können durch Mitglieder, Regionalverbände und Bundesvorstandsmitglieder beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht und begründet werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor Sitzungstermin beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand von sechs Personen.

(2) Dieser setzt sich zusammen aus
   a) dem Vorsitzenden,
   b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
   c) dem Schatzmeister,
   d) drei weiteren vom Bundesvorstand zu wählenden Mitgliedern. Zu diesen soll mindestens ein Bundeswart gehören.

(3) Der geschäftsführende Vorstand nimmt zwischen den Sitzungen des Bundesvorstandes dessen Aufgaben wahr, insbesondere die Begleitung und Betreuung der Bundeswarte und der Geschäftsstelle.

§ 9 Regionalverbände

(1) Der ESB ist in Regionalverbände unterteilt, die durch Beschluß des Bundesvorstandes eingerichtet und anerkannt werden. In der Regel gehören zu einem Regionalverband Chöre und Einzelmitglieder, die in der gleichen geographischen Region beheimatet sind oder durch Zugehörigkeit zu einem Gemeinschaftsverband eine organische Einheit bilden. Wenn möglich, sollen bei Bildung eines Regionalverbandes mindestens 10 Chöre vorhanden sein.

(2) Die Regionalverbände führen mindestens einmal im Jahr eine Regionalversammlung durch. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der einzelnen Chöre. Im Normalfall wählt jeder Chor für je 20 Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten. Angefangene 20 ergeben einen weiteren Delegierten. Die im Regionalverband ansässigen Einzelmitglieder haben das Recht, je angefangene 20 einen Delegierten zu benennen. Weitere Sänger, Einzelmitglieder und andere Gäste sind in der Regel ohne Stimmrecht zugelassen.

(3) Die Regionalversammlung wird von ihrem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich spätestens vier Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

(4) Die erste Regionalversammlung wird durch ein Mitglied des Bundesvorstandes, das von dessen Vorsitzenden dazu beauftragt wird, einberufen und geleitet.

(5) Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:
   a) Die Wahl eines Regionalvorstandes;
   b) Entscheidung über Veranstaltungen und Durchführungen in den Regionalverbänden;
   c) Organisation von Besuchsreisen der Bundeswarte in den Regionalverbänden;
   d) Unterstützung der Aufgaben in den Chören durch Austausch, Begegnung, Besuche, gemeinsame Veranstaltungen, Rüstzeiten, Freizeiten und Schulungen;
   e) Kontaktpflege zu Verbänden und Landeskirchen, in denen die Mitglieder beheimatet sind, und zu Vertretern aus anderen musikalischen Sparten;
   f) Entgegennahme des Kassenberichtes;
   g) Entlastung des Regionalverbandes;
   h) Wahl der stimmberechtigten Delegierten zur Bundeshauptversammlung. Wegen der Anzahl vgl. § 5 Abs. 2 der Satzung;
   i) Festlegung der Anzahl der Beisitzer im Regionalvorstand.

(6) Der Regionalverband besteht aus
   a) dem Vorsitzenden,
   b) dem Stellvertreter,
   c) dem Schriftführer,
   d) dem Kassierer,
   e) einer von der Regionalversammlung zu wählenden Anzahl von Beisitzern.

(7) Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl.

(8) Die Wahl des Vorsitzenden muß dem Bundesvorstand mitgeteilt werden.

(9) Der Regionalvorstand führt in der Regel einmal im Jahr eine Sitzung durch.

(10) Mitglieder des Bundesvorstandes haben jederzeit Zutritt zu den Sitzungen der Regionalverbände, jedoch ohne Stimmrecht.

(11) Die Bestimmungen über Arbeit und Organisation des ESB auf Bundesebene gelten entsprechend für die Regionalverbände. Protokolle der Sitzungen im Regionalverband sind der Geschäftsstelle zuzuleiten.

§ 10 Finanzen

(1) Der ESB erhält seine Mittel in der Regel aus Mitgliedsbeiträgen, Kollekten und Spenden.

(2) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die von der Bundeshauptversammlung festgesetzt werden.

(3) Die Kassen der Regionalverbände sind unselbständige Teile der Bundeskasse. Die Regionalverbände unterstützen aus den Überschüssen ihrer Veranstaltungen die gesamte Bundesarbeit. Einzelheiten über Mittelverwendungen werden durch die Bundeshauptversammlung festgelegt.

(4) Mittel des ESB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Verbandes.

(6) Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des ESB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Änderung der Satzung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durchgeführt werden,
   a) wenn dies vom Bundesvorstand mit mindestens zwei Drittel seiner  Mitglieder beschlossen und der Bundeshauptversammlung vorgeschlagen wird. Sollte in der Bundesvorstandssitzung die hierfür nötige Zahl von Mitgliedern nicht erschienen sein, so muß innerhalb von zwei Monaten zu einer neuen Sitzung eingeladen werden, die dann mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden;
   b) oder wenn die Bundeshauptversammlung den Bundesvorstand mit der Erstellung eines
Satzungsvorschlages unter Angabe der Ziele beauftragt. Der Bundesvorstand muß seinen Vorschlag der folgenden Bundeshauptversammlung zur Abstimmung vorlegen.

(2) Die Bundeshauptversammlung muß mit mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Satzung beschließen.

§ 12 Auflösung des ESB

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt,
   a) wenn drei Viertel des Bundesvorstandes nach einer mindestens 14 Tage vorher ergangenen, mit der Tagesordnung versehenen Einladung die Auflösung befürworten. Ist der Bundesvorstand nicht in der erforderlichen Zahl erschienen, so findet spätestens 14 Tage danach eine neue Sitzung statt. Diese ist in jedem Fall mit drei Viertel Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig, vorausgesetzt, dass in der Einladung zu der zweiten Sitzung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist, und
   b) wenn die Auflösung auf diesen Antrag des Bundesvorstandes hin in einer hierzu einberufenen Bundeshauptversammlung von drei Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen wird. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so findet frühestens vier Wochen danach eine neue Bundeshauptversammlung statt, die dann mit drei Viertel Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fällt das Vermögen des Vereins an den „Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V.“ oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muß.


Aus Gründen sprachlicher Vereinfachung wurde bei Funktionsbezeichnungen für Frauen und Männer nur eine Ausdrucksform verwendet.

Der Evangelische Sängerbund ist am 26. März 1928 in das Vereinsregister in Elberfeld eingetragen worden.

Die am 9. Mai 1998 beschlossene Neufassung der Satzung ist im Dezember 1998 in das Vereinsregister eingetragen worden.

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